Der Zebrawels (L46, Hypancistrus zebra) jetzt international geschützt

Was Halter und Züchter beachten müssen

Auf der letzten CITES-Konferenz in Panama (Ende November 2022) wurde nach einigem hin und her beschlossen, der Zebrawels oder L46 in Anhang 2 des internationalen Abkommens zum Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen aufzunehmen. Dadurch wird es für Halter und Züchter dieser Fische wichtig, einige gesetzliche Grundlagen zu kennen, um sich künftig nicht strafbar zu machen.

Zur Geschichte des Zebrawelses

Ende der 1980er Jahre wurde im Rio Xingu in Brasilien ein Harnischwels entdeckt, der wegen seiner absolut einzigartigen Färbung und geringen Größe zu einer der aquaristischen Sensationen des folgenden Jahrzehntes wurde. Zunächst waren die Preise geradezu schwindelerregend! Aber bald gelang die Nachzucht und es stellte sich außerdem heraus, das die Art keineswegs selten ist. Sie lebt allerdings im Stromschnellenbereich und so tief, dass sie nur von Tauchern mit Pressluft gefangen werden kann. Da dieser Fisch zudem in Steinsspalten lebt, muss jedes Tier einzeln per Hand gefangen werden. So erklärt es sich zwanglos, warum dieser auffällige Fisch in dem an sich wissenschaftlich ganz gut untersuchten Gebiet bis dahin völlig unbekannt gebieben war. Das holten die niederländischen Welsspezialisten Han Nijssen und Isaäc Isbrücker nun schnellstens nach und beschieben den Sensationsfund als Hypancistrus zebra. Sie stellten für den ungewöhnlichen Wels damit sogar eine neue Gattung auf.

Hypancistrus zebra, der Zebrawels oder L46

In den Folgejahren spezialisierten sich viele Zierfischfänger aus der Stadt Altamira am Rio Xingu darauf, diesen heißbegehrten Wels zu fangen. Er gehörte bald zum Standardangebot des Zoofachhandels. Obwohl die Zucht relativ leicht gelingt, dominierten Wildfänge den Markt, denn Zebrawelse haben nur vergleichsweise kleine Gelege (meist nur 10-15 Eier) und vor allem wachsen die Jungtiere sehr langsam und brauchen Monate, bis sie Verkaufsgröße haben. Das machte die Nachzucht unwirtschaftlich und gegenüber dem Wildfang teuer. Diese Situation änderte sich drastisch, als die brasilianische Regierung beschloss, am Rio Xingu ein großes Wasserkraftwerk zu bauen. Der dazu notwendige Staudamm bei Belo Monte (ca. 40 km flussabwärts von Altamira aus gesehen) wird die Stromschnellen oberhalb der Staumauer langfristig vernichten – und damit den Zebrawels ausrotten, soviel ist klar. Umweltschützer liefen Sturm gegen das noch immer im Bau befindliche Projekt, kaum speziell wegen des Zebrawelses, aber gegen die Vernichtung einer einzigartigen Flora und Fauna und die Vertreibung von bis zu 40.000 indigenen Menschen des Gebietes. 

Der Zebrawels wurde in Brasilien formell unter Schutz gestellt, sein Fang und Export als Zierfisch verboten. Das stieß bei den betroffenen Fischern in Altamira auf wenig Verständnis. Ihrer Meinung nach gab es genug Zebrawelse. Und auch die Zierfischfreunde in Asien, Amerika und Europa taten sich schwer mit dem Verbot, da die Art doch ohnehin aussterben wird, wenn der Staudamm gebaut wird. Wenngleich sich der seriöse Zierfischhandel an das Handelsverbot mit wild gefangenen Zebrawelsen hielt (bei Bedarf konnte man ja auf Nachzuchten ausweichen, auch wenn diese teuer waren) kam es, wie es kommen musste. Es entstand ein Schwarzmarkt für Wildfang-Zebrawelse, für die auf einmal wieder irrsinnige Preise bezahlt wurden. Diese Tiere wurden von Brasilien aus nach Kolumbien oder Peru geschmuggelt und von dort aus „ganz legal“ exportiert, denn weder in Peru noch in Kolumbien steht H. zebra unter Schutz. Wozu auch, er kommt dort ja nicht vor. Es war jedoch ein offenes Geheimnis, woher die angebotenen Tiere stammten. Auch hier machte der seriöse Zierfischhandel nicht mit, aber wie das nunmal mit verbotenen Früchten ist: manche finden sie gar zu köstlich. So richtig verstehen kann man den Hype um Wildfänge von L46 allerdings nicht, es gibt keinerlei optisch erkennbare Unterschiede zu Nachzuchtexemplaren. Aber wie gesagt, mit rationaler Herangehensweise ist menschliches Verhalten nicht immer zu erklären.

In Südostasien entstanden Züchtereien, die sich auf Zebrawelse spezialisierten und zehntausende von Exemplaren pro Monat produzieren und Brasilien setzte zunächst durch, dass der Zebrawels auf Anhang 3 von CITES gesetzt wurde (was das bedeutet, wird gleich erklärt). 

Bei der Vorbereitung der CITES-Konferenz in Panama wurde der Antrag gestellt, den Zebrawels in Anhang I aufzunehmen. Dieser Antrag wurde zunächst abgelehnt, da bei Hypancistrus zebra die dafür notwendigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht vorlagen, die eine solche Aufnahme rechtfertigen würden. Aber schließlich setzten sich die Befürworter der Listung doch durch, allerdings nur in Anhang II. Dabei ist relativ klar, dass es nicht darum geht, den Schmuggel von Wildfängen zu unterbinden (der ist ja bereits illegal und könnte, entsprechenden politischen Willen vorausgesetzt, jederzeit gestoppt werden). Vielmehr wollen rechts-außen Hardliner den internationalen Handel mit Nachzuchten aus Südostasien verhindern. Sie argumentieren: auch zu den Zeiten, als der Zebrawels noch völlig legal aus Brasilien exportiert werden durfte, wurde damit nie die Genehmigung Brasiliens erteilt, sie auch im Ausland nachzuzüchten und diese Nachzuchten zu vermarkten. Wer dies dennoch tue, bereichere sich am geistigen und kulturellen Eigentum des brasilianischen Volkes und betreibe Bio-Piraterie. Mit anderen Worten: nur weil man gemeinsam im Sandkasten spielt, darf man noch lange nicht alle Förmchen benutzen, auch wenn der Eigentümer der Förmchen etwas ganz anderes tut und sich für seine Förmchen nicht im geringsten interessiert.

Man kann davon halten, was man will: der Zebrawels ist jetzt auf Anhang 2 von CITES gelistet und damit der erste Zierfisch von Bedeutung, mit dem so etwas passiert. Terrarianer, Vogel- und Kleinsäugerhalter sind es gewohnt, mit CITES-gelisteten Tieren umzugehen, Aquarianer sind das nicht. Darum soll hier Klarheit geschaffen werden, wie das geht. Zunächst noch:

Was ist CITES, was die Anhänge?

Ende der 1960er, Anfang der 1970er Jahre nahm die Naturzerstörung infolge des ungebremsten und absolut rücksichtslosen Wirtschaftswachstums weltweit noch nie dagewesene Ausmaße an. Damit einher ging ein katastrophales Artensterben. Die Erkenntnis, das bis zu 40% der bekannten Tier- und Pflanzenarten akut bedroht sind (manche Schätzungen liegen noch weit höher!) ist nicht neu, sondern über 50 Jahre alt. Prominente wie Bernhard Grzimek, Heinz Sielmann, Horst Stern u.v.m. traten im Fernsehen und der Presse an, um bei der breiten Bevölkerung ein Bewusstsein für diesen Wahnsinn zu schaffen. Mit Erfolg! Schließlich kamen die politisch Verantwortlichen nicht mehr darum herum, sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen, zumal die Umweltverschmutzung auch den Rahmen der Wirtschaftlichkeit sprengte. Man bedenke: in den 1970er Jahren war der Rhein so vergiftet, dass kein Fisch mehr darin leben konnte. Als Kinder durfte meine Generation nicht in Bächen und Flüssen spielen, die Gefahr, sich dabei Schaden durch Giftstoffe zuzuziehen, war zu groß. Der Bodensee drohte, biologisch umzukippen. Die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung war in ernster Gefahr. Also musste Natur- und Artenschutzgesetze geschaffen werden. Und diese mussten international gültig sein, denn Tierarten kümmern sich genauso wenig um Staatsgrenzen wie Flüsse oder die Luft. Als Grundlage für den Artenschutz nahmen die Politiker die Jagdgesetzgebung. Schließlich wurden Millionen von Krokodil- und Schlangenhäuten und Großkatzenfellen, Tonnen von Elfenbein und hunderttausende von harpunierten Großwalen gehandelt. Für diese prominenten Tierarten war der Ansatz auch ganz richtig, für die überwältigende Mehrheit der betroffenen Arten aber nicht. Wie Biologen von Anfang an immer wieder betonten: der einzige wirksame Artenschutz auf breiter Basis ist der Biotopschutz, also der uneingeschränkte Schutz der Lebensräume. Das ging den politisch Handelnden dann aber doch zu weit, denn das hätte bedeutet, dass große Areale Naturraum vor dem Zugriff des Menschen wirksam hätten bewahrt werden müssen. 

Als Ergebnis kam es 1979 zur Berner Konvention in der EU (offizieller amtlicher Titel: Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume), die im Wesentlichen den Handel mit wildlebenden Arten Europas unterbindet. Die Weiterentwicklung der Berner Konvention auf weltweiter Basis ist CITES. CITES bedeutet Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (= Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen). In CITES werden gefährdete Arten gelistet, die von hoher Attraktivität sind (sei es äußerlich, sei es wegen Inhaltsstoffen) und bei denen darum befürchtet werden muss, dass ein unkontrollierter Handel mit ihnen zu einem bedrohlichen Bestandsrückgang führen könnte. Diese Arten werden in drei Anhängen aufgeführt: Anhang 1 enthält Arten, deren Bestand in der Natur bedroht ist und für die ein gewerblicher Handel mit Naturentnahmen darum grundsätzlich verboten ist. Nur zu wissenschaftlichen Zwecken dürfen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Anhang 2 enthält Arten, die in der Natur noch nicht gefährdet sind, bei denen aber zu befürchten ist, dass sie gefährdet werden könnten, wenn ein unkontrollierter Handel mit ihnen erlaubt wird. Und Anhang 3 enthält Arten, deren Handel man unter Beobachtung halten möchte, um im Falle eines übermäßigen Anstieges schnell handeln zu können.

Zuchtform eines Asiatischen Gabelbartes

Zierfische sind in Anhang 1 nur mit einer Art vertreten, dem Asiatischen Gabelbart (Scleropages formosus und einige sehr eng verwandte Formen, deren Artstatus umstritten ist). Diese bis zu 60 cm lange Art wird in Europa und Amerika zwar kaum gepflegt, ist jedoch im ostasiatischen Raum ein begehrter Glücksbringer. Es gibt Farmen, die sich auf Scleropages spezialisiert haben und die schon zahlreiche in der Natur nicht existierende Zuchtformen entwickelt haben. Scleropages hat vergleichsweise riesige Schuppen, weshalb jedes einzelne Tier, das in den Handel gelangt, unsichtbar mit einem Mikrotransponder gechippt ist. Zu jedem Fisch existiert ein Zertifikat – vergleichbar einer Geburtsurkunde in Verbindung mit einem fälschungssicheren Personalausweis – das beim Verkauf mitgegeben wird. So ist sichergestellt, dass keine Wildfänge in den Handel gelangen können (für die im übrigen auch gar kein Bedarf besteht). Alle anderen Fischarten in Anhang 1 sind nur für Zoos oder Schauaquarien interessant und können darum an dieser Stelle vernachlässigt werden.

Pfauenaugen-Stechrochen

Bei Anhang 2-Arten werden jedes Jahr Quoten festgelegt, wieviele Exemplare aus welchem Land für kommerzielle Zwecke aus der Natur entnommen werden dürfen. Um hier Missbrauch zu verhindern – etwa durch Bestechlichkeit – muss nicht nur eine Genehmigung des ausführenden Staates, sondern auch eine Genehmigung des importierenden Staates vorliegen. So kann – als Beispiel – Deutschland die Einfuhr bestimmter Arten verbieten, wenn die zuständigen Behörden den Eindruck gewinnen, der exportierende Staat erteile zu viele Ausfuhrgenehmigungen. In Anhang 2 stehen eine Reihe von Fischen, die für Meerwasseraquarianer interessant sind, etwa alle Seepferdchen (Hippocampus). Das ist zwar ärgerlich, da die Aquarienkunde rein gar nichts damit zu tun hat, dass Seepferdchen auf Anhang 2 stehen, sondern deren millionenfacher Gebrauch (bzw. Missbrauch) als getrocknete traditionelle Medizin, aber Meerwasseraquarianer sind ja generell höhere Preise gewohnt als ihre Süßwasserkollegen und da fallen die Mehrkosten für CITES nicht weiter in Gewicht. Aquaristisch bedeutsame Süßwasserfische standen bislang noch nie auf CITES 2. Das ist nun anders: Hypancistrus zebra und einige attraktive Süßwasser-Rochen, darunter Potamotrygon motoro (Pfauenaugen-Stechrochen) und die schwarzen Rochen (P. henlei, P. leopoldi) sowie P. wallacei, P.albimaculata, P. jabuti, P. marquesi und P. signata

Und was bedeutet das nun im Klartext?

Ich fragte konkret beim zuständigen Bundesamt für Naturschutz nach:

Guten Tag,

in der aktuellen CITES-Konferenz (CITES CoP-19) wurde u.a. beschlossen, Hypancistrus zebra (Zebrawels, L46) in Anhang II von CITES aufzunehmen. Damit ist erstmalig eine Süßwasser-Zierfischart in CITES gelistet. Da Zierfischzüchter keine Erfahrung im Umgang mit CITES-Arten haben, herrscht nun große Verunsicherung und ich erhalte viele Fragen hierzu, die ich in meinem Blog (www.aqualog.de) gerne allgemeingültig beantworten möchte. Insbesondere folgende Fragen bitte ich Sie, mir hierzu rechtsverbindlich zu beantworten:

1. Genügt es als Vorerwerbsnachweis die Tiere jetzt behördlich zu melden, auch wenn sie formell ja noch gar nicht auf Anhang II stehen?

2. Ab wann ist mit den offiziellen neuen CITES-Anhängen zu rechnen?

3. Ab wann werden diese in EU-Recht übernommen?

4. Ab wann wird das in Bundesrecht übernommen?

5. Welche Übergangsfristen gelten?

Herzlichen Dank im voraus,

mit freundlichen Grüßen,

Frank Schäfer

Und dies ist die Antwort:

Sehr geehrter Herr Schäfer,

wie Sie richtig festgestellt haben, wurde die Art Hypancistrus zebra bei der WA Vertragsstaatenkonferenz im November 2022 von Anhang III WA auf Anhang II WA hochgestuft.

Diese Änderung tritt international am 23.02.2023 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gelten folgende Regelungen:

Für die Einfuhr in die EU ist ein CITES-Exportdokument vom Versendungsland zwingend erforderlich. Sollte zum Zeitpunkt der Einfuhr die Listung in der EU noch nicht rechtlich umgesetzt sein, können keine Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, da hierfür die Rechtsgrundlage fehlt. In diesem Fall sollten die Einführenden das Original des CITES-Exportdokumentes der EU-Einfuhrzollstelle übergeben, die das Dokument an das BfN weiterleiten wird. Die Einfuhr wird registriert und dem Einführenden schriftlich bestätigt, dass sie rechtmäßig nach internationalem Inkrafttreten der Listung, aber vor Inkrafttreten der EU-Anhangsänderungen und somit ohne Einfuhrgenehmigung in die EU erfolgte.

Das ist für den weiteren Handel innerhalb der EU sowie für eventuelle Wiederausfuhren wichtig.

Für Aus- oder Wiederausfuhren aus der EU sind ab dem völkerrechtlichen Inkrafttreten der Listungsänderung Genehmigungen bzw. Bescheinigungen erforderlich. Die Tiere können ohne diese Dokumente nicht in das Bestimmungsland eingeführt werden. Auf dem Antragsformular ist in diesem Fall das Feld „EU-Anhang“ frei zu lassen.

Nachweisführung bei Vorerwerb

Für die Art Hypancistrus zebra besteht nach Unterschutzstellung für Händler eine Buchführungspflicht nach § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und für private Halter eine Meldepflicht nach § 7 BArtSchV. Bitte kontaktieren Sie daher vor dem 23.02.2023 Ihre örtlich zuständige Artenschutzbehörde, um den Vorerwerb (Bestand vor dem 23.02.2023) feststellen zu lassen. Die lokalen Behörden sind für die Umsetzung und Kontrolle dieser Pflichten zuständig.

Eine Übersicht, in welchem Bundesland, welche Behörde zuständig ist, finden Sie unter https://www.bfn.de/zustaendigkeiten-im-artenschutzvollzug.

Nachzuchten können innerhalb der EU mit einem Zuchtnachweis (Muster in den Vollzugshinweisen zum Artenschutz, S. 197 https://www.bfn.de/regelungen#anchor-3400) weitergegeben werden.

Für weitere Informationen schauen Sie auch auf unsere Homepage unter https://www.bfn.de/thema/cites, die bei Änderungen zeitnah aktualisiert wird.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

Corinna Bertz

Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Bundesamt für Naturschutz

Résumé

Es ist also allen Haltern und Züchtern (m/w/d) DRINGEND anzuraten, ihre Tiere VOR dem 23.2.2023 bei ihrer zuständigen Behörde anzumelden und damit zu legalisieren. Nur so haben sie einen Rechtsanspruch, diese oder deren Nachzuchten später abzugeben. Dabei ist es völlig unerheblich, ob die Tiere verschenkt oder verkauft werden.

Über den Autor Frank Schäfer

Frank Schäfer, geboren 1964, Biologe, seit frühester Jugend Tier- und Pflanzenhalter aus Leidenschaft. Sein besonderes Interesse gilt seit jeher den Fischen, aber Reptilien, Amphibien, Wirbellose, Kleinsäuger und Vögel sowie eine Vielzahl von Pflanzen begeistern ihn ebenso.

Seit 1980 Mitglied im Verein für Aquarien- und Terrarienkunde Hottonia e.V., dort seit 1982 auch immer wieder Vorstandsämter (Gartenwart, Redakteur der Vereinszeitschrift, 1. Schriftführer), seit 1982 Mitglied in der Internationalen Gemeinschaft für Labyrinthfische (IGL), seit 1992 auch im European Anabantoid Club (EAC). Erste Fachartikel über Pflege und Zucht von Puntius vittatus, Macropodus opercularis, Trionyx ferox und Polypterus senegalus in der Hottonia-Post 1981; erste große Fischfangreise in die Tropen 1983 nach Sumatra, worüber anschließend zahlreiche Aufsätze in der Hottonia-Post, der Zeitschrift „Der Makropode“ und „Das Aquarium“ erschienen; von da an regelmäßig Publikationen in vielen aquaristischen Fachzeitschriften, sowohl national wie auch international. Seither außerdem jährlich mehrere Dia-Vorträge auf nationalen und internationalen Tagungen.

Studium der Biologie in Darmstadt von 1984-1989, Abschluss als Diplom-Biologe mit den Prüfungsfächern Zoologie, Botanik, Ökologie und Psychologie. Diplomarbeit bei Prof. Ragnar Kinzelbach zum Thema „Wirtspezifität der Glochidien von Anodonta anatina“.

Zahlreiche Fang-, Sammel- und Studienreisen in das europäische Ausland, die Türkei, Sambia und vor allem Indien; Forschungsschwerpunkt ist die Süßwasserfischfauna des Ganges mit dem Ziel einer kompletten Revision der Arbeit von Francis Hamilton (1822): An account of the fishes found in the river Ganges and its branches. Edinburgh & London. Wissenschaftliche Erstbeschreibung von Oreichthys crenuchoides und gemeinsam mit Ulrich Schliewen von Polypterus mokelembembe. Wissenschaftliche Besuche und kurzzeitige Arbeiten in den zoologischen Sammlungen von London, Paris, Brüssel, Tervueren, Wien, Berlin, Frankfurt und München.

Seit 1996 bis heute Redakteur bei Aqualog und wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Fischbestimmung bei Aquarium Glaser, Rodgau. In dieser Zeit verantwortlich als Autor oder Co-Autor von über 20 Büchern und über 400 größeren Fachartikeln, nicht nur bei Aqualog, sondern bei nahezu allen deutschsprachigen Fachverlagen, vereinzelt auch in internationalen Publikationen. Seit 2009 Betreuung der Homepage und des Newsletters bei Aquarium Glaser mit 3-5 Posts pro Woche. Nach wie vor leidenschaftlicher Tier- und Pflanzenpfleger, quer durch den Gemüsegarten: Aquaristik (Süß- und Seewasser), Terraristik, Teichpflege, Kleinvögel.

Frank Schäfer ist verheiratet und hat zwei Töchter, die 1989 und 1991 geboren wurden.

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5 Kommentare zu “Der Zebrawels (L46, Hypancistrus zebra) jetzt international geschützt

  1. Hermann

    Hallo,

    ich habe mehrere Zebrawelse im Aquarium, die ich schon seit Jahren besitze. Leider habe ich keinerlei Kauf- oder Herkunftsnachwiese mehr. Gibt es dadurch Probleme bei der Meldung?

    Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.
    Hermann

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